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30. Juni 2021 / von RA MLaw Vera Theiler

Baugesuch für eine Wärmepumpe – Baurechtliche Betrachtung

Ich überlege, aus ökologischen Gründen meine Ölheizung durch eine Luft-/Wasser-Wärmepumpe zu ersetzen. Was gilt es dabei aus baurechtlicher Sicht zu beachten?

Die Behörden begrüssen den Ersatz von Heizanlagen, welche fossile Brennstoffe verbrennen, durch umweltfreundliche und klimaneutrale Heizsysteme, wie z.B. Luft-/Wasser-Wärmepumpen. Da der Betrieb solcher Wärmepumpen jedoch unabhängig vom Typ (Innen-, Aussen- oder Splitanlagen) Geräusche verursacht, sind Wärmepumpen regelmässig Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn. Deshalb ist eine sorgfältige Planung erforderlich.

In einigen Kantonen wurde die Installation von Wärmepumpen vereinfacht, indem diese (teilweise) von der Baubewilligungspflicht befreit wurden. Im Kanton Schwyz gilt nach wie vor die Baubewilligungspflicht, was aufgrund der möglichen Lärmimmissionen zu Lasten von Nachbarn grundsätzlich zu begrüssen ist. 

Die mit dem Baugesuch einzureichenden Unterlagen können dem kantonalen Merkblatt über die Baubewilligung von Luft-/Wasser-Wärmepumpen entnommen werden (https://www.sz.ch/public/upload/assets/35976/2018_07_Merkblat_LWP.pdf). Einzureichen sind insbesondere das Datenblatt mit Angaben über die Schallleistung und -Druckpegel der Wärmepumpe sowie ein Lärmschutznachweis. 

Die Lärmimmissionen neuer Wärmepumpen dürfen einerseits die Planungswerte der jeweiligen Zone nicht überschreiten (in Wohnzonen häufig 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht). Andererseits gilt das Vorsorgeprinzip. Das bedeutet, dass Lärmemissionen von Wärmepumpen so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Die folgenden emissionsbegrenzenden Massnahmen müssen im Rahmen der Umsetzung des Vorsorgeprinzips geprüft und bei der Planung daher berücksichtigt werden:

  • Entspricht die Wärmepumpe dem Stand der Technik oder ist die Schallleistung übermässig hoch?
  • Wurde der Aufstellungsort so gewählt, dass in der Nachbarschaft möglichst geringe Immissionen entstehen (Innenaufstellung statt Aussenaufstellung)?
  • Sind Lärmschutzmassnahmen geplant worden?

Je früher lärmreduzierende Massnahmen bei der Planung berücksichtigt werden, desto geringer sind die zusätzlichen Kosten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Massnahmen an der Quelle (bspw. Schalldämpfer) in der Regel günstiger und mit weniger Aufwand verbunden sind als Massnahmen im Ausbreitungsbereich (bspw. Lärmschutzwand). Eine frühzeitige und gründliche Planung spart deshalb Zeit und Geld.

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