11_PfisterPartner-Rechtsanwaelte_RP_28

30. Juni 2021 / von RA MLaw Jenny Wattenhofer

Abänderung von Unterhaltsbeiträgen

Frage: Mein Ex-Mann verdient plötzlich viel mehr als im Zeitpunkt der Scheidung. Können die Unterhaltsbeiträge für mich und meine Kinder angepasst werden?

Antwort: Ja. Im Rahmen eines Abänderungsverfahrens können Unterhaltsbeiträge klageweise angepasst werden. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich bei Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Zeitpunkt der Scheidung nur bedingt vorhersehen lässt, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Ehegatten entwickeln werden. Eine unerwartete Veränderung der finanziellen Situation kann dazu führen, dass sich ein Unterhaltsbeitrag auf einmal als unangemessen erweist. Eine Einkommenseinbusse, welche von einer Partei freiwillig in Kauf genommen wurde (bspw. um weniger Unterhalt zu bezahlen), kann jedoch nicht als Grund für eine Abänderung geltend gemacht werden.

Eine Abänderungsklage setzt somit Folgendes voraus:

  • Das Kindesverhältnis muss feststehen;
  • Die Unterhaltsbeiträge müssen in einem Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt worden sein;
  • Es braucht eine wesentliche und erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (bspw. eine erhebliche Einkommenssteigerung);
  • Die Veränderung darf nicht vorhersehbar gewesen sein;
  • Die Veränderung muss dauerhaft sein. Eine bloss vorübergehende Veränderung (bspw. eine einmalige Bonuszahlung) genügt nicht.

Wann eine Veränderung erheblich und dauerhaft ist, liegt im Ermessen des urteilenden Gerichtes. Wurde eine Veränderung bereits zum Zeitpunkt des Urteils vorhergesehen und berücksichtigt, rechtfertigt diese bei ihrem Eintreffen keine Anpassung des Unterhaltsbeitrages. In der Praxis kann es problematisch sein, im Nachhinein festzustellen, ob eine bestimmte Veränderung bereits berücksichtigt wurde. Es gilt dabei die Vermutung, dass vorhersehbare Veränderungen berücksichtigt wurden, wodurch die klagende Partei den Beweis erbringen muss, dass eine Tatsache effektiv unberücksichtigt blieb. Oftmals wird z.B. die Teuerung bereits im Urteil bzw. im Unterhaltsvertrag mit einer Teuerungsklausel berücksichtigt – oder auch explizit auf eine Anpassung an diese Veränderung verzichtet.

Die Klage wird im summarischen Verfahren behandelt, was eine schnellere Verfahrenserledigung mit sich bringen soll.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass Unterhaltsregelungen auch einvernehmlich mittels Vereinbarung angepasst werden können. Solche Vereinbarungen sind vom Gericht oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu genehmigen. In beiden Fällen (Klage oder Vereinbarung) ist es ratsam einen Anwalt beizuziehen.

Nach oben