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30. Juni 2021 / von MLaw BSc Fabiana Wichert

Schutz der Urlauber: Haftung der Veranstalter von Pauschalreisen

Bereits liegen die Sommerferien einige Wochen zurück und der Herbst hat Einzug gehalten. Die Reiselust der Schweizer Bevölkerung bleibt jedoch auch ausserhalb der Sommermonate ungebremst. Ferien bedeuten aber nicht immer nur Erholung. Unannehmlichkeiten können leider nicht ausgeschlossen werden. Glück hat dann, wer sich beim Buchen seiner Ferien für ein Pauschalreiseangebot entschieden hat, welches unter das Bundesgesetz über die Pauschalreisen vom 18. Juni 1993 (PauRG) fällt. Dieses bezweckt den Schutz des Konsumenten.

Gestützt auf das PauRG treffen den Veranstalter der Pauschalreise zahlreiche Pflichten. Ein Veranstalter muss bspw. die Rückerstattung der bezahlten Beträge sowie die Rückreise des Konsumenten für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses sicherstellen (Art. 18 Abs. 1 PauRG). Dieser Punkt erlangt vor dem Hintergrund des kürzlich eröffneten Konkurses des Reiseunternehmens Thomas Cook besondere Bedeutung.

Erbringt der Pauschalreiseveranstalter seine Leistung nicht oder nicht gehörig, stehen dem Konsumenten überdies Mängelrechte sowie Schadenersatzansprüche zu. Der Pauschalreiseveranstalter haftet grundsätzlich auch für den Schaden, den ein zur Erbringung der Leistung beigezogener Dienstleistungsträger verursacht hat.

Dass die Haftungsbestimmungen des PauRG jedoch keine Haftungsgarantie des Veranstalters bedeuten, zeigt sich aus einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesgerichts (BGer 4A_396/ 2018 vom 09.08.2019). Das Bundesgericht hielt fest, dass der Reisende beweisen müsse, dass der Reiseveranstalter und/oder der Dienstleistungsträger eine vertragliche Pflicht verletzt hat. Dies war dem Kläger im konkreten Fall nicht gelungen, weshalb seine Klage abgewiesen wurde.

Zu beachten ist im Übrigen, dass das PauRG dem veränderten Buchungsverhalten des Konsumenten keine Rechnung trägt. Wer selbst über Online-Portale bucht, wird nicht durch das PauRG geschützt. Dem Reisefreudigen ist zu empfehlen, dies bei der Buchung seiner nächsten Ferien im Hinterkopf zu behalten.

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