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30. Juni 2021 / von RA MLaw Jenny Wattenhofer

Hausdurchsuchung: Verhalten und Siegelungsrecht erklärt

Frage: Was geschieht bei einer Hausdurchsuchung und wie verhalte ich mich richtig?

Antwort: Eine Hausdurchsuchung hat zum Ziel, Beweismittel für eine Strafuntersuchung in einem Gebäude (Wohnung, Haus, Büro etc.) sicherzustellen. Hausdurchsuchungen finden immer unangekündigt und vorwiegend früh morgens statt. Anwesend sind dabei mehrere Polizisten und meist auch die Staatsanwaltschaft.  

Vorgehen

Wenn die Polizei am Morgen vor Ihrer Türe steht, bewahren Sie so gut es geht Ruhe. Lassen Sie sich als Erstes den von der Staatsanwaltschaft unterzeichneten Hausdurchsuchungsbefehl zeigen. Darauf muss ersichtlich sein, was Ihnen vorgeworfen wird und welche Räume durchsucht werden dürfen. Sie haben das Recht, umgehend einen Anwalt zu verlangen, welcher der Hausdurchsuchung beiwohnt und Sie müssen keine Fragen der Polizei/Staatsanwaltschaft beantworten. Antworten Sie auf Fragen somit einzig mit „Ich sage nichts“. Die Polizei muss ein Protokoll über sämtliche Gegenstände führen, welche mitgenommen werden sollen. Dieses Protokoll ist Ihnen vorzulegen und durch Sie zu unterzeichnen. 

Siegelung

Sie haben das Recht, die Siegelung von Beweismitteln zu verlangen, welche aufgrund eines Zeugnis-   oder Aussageverweigerungsrechts nicht beschlagnahmt werden können. Nicht durchsucht werden dürfen somit Beweismittel, welche Anwaltskorrespondenz, persönliche Aufzeichnungen bzw. der beschuldigten Person sowie Beweismittel, welche Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse beinhalten. Wenn Sie nicht wissen, ob Sie die Siegelung verlangen sollen oder nicht, ist es ratsam diese vorsorglich zu verlangen. Im Nachhinein kann diese immer noch zurückgezogen werden. 

Für die Siegelung braucht es keinen formellen Antrag. Es reicht, wenn Sie bei der Hausdurchsuchung mündlich die Siegelung der einzelnen Beweismittel zu Protokoll geben. Der Antrag zur Siegelung hat jedoch umgehend zu erfolgen, d.h. wenn möglich sofort bzw. am gleichen Tag wie die Hausdurchsuchung stattfand. 

Die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft dürfen die gesiegelten Beweismittel dann zwar mitnehmen, aber nicht anschauen. Will die Staatsanwaltschaft Einsicht in gesiegelte Beweismittel erhalten, muss sie einen schriftlichen Antrag beim Zwangsmassnahmengericht stellen. Sie können zu diesem Antrag Stellung nehmen. Im Anschluss entscheidet das Gericht. Besteht kein Siegelungsgrund, werden die Beweismittel freigegeben. 

Eine Hausdurchsuchung ist ein schwerer Eingriff in die Privatsphäre, bedarf einer gesetzlichen Grundlage und muss verhältnismässig (das mildeste Mittel zur Zweckerreichung) sein. Es ist daher ratsam umgehend einen Anwalt beizuziehen. 

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