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30. Juni 2021 / von RA MLaw Jenny Wattenhofer

Vorsorge im Konkubinat – Wie kann man das Zusammenleben regeln?

Frage: Ich lebe mit meiner Partnerin in «wilder Ehe». Was sollten wir regeln?

Antwort: Das Zusammenleben zweier Personen in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ohne Trauschein wird als Konkubinat bezeichnet.  

Im Gesetz ist das Konkubinat nicht geregelt. Konkubinatspaare werden nicht wie Ehepaare, sondern weitgehend wie Einzelpersonen behandelt. Dies kann zu grossen Schwierigkeiten führen, weshalb sich Konkubinatspartner selbst ausreichend absichern sollten. 

Konkubinatsvertrag 

Mit dem Konkubinatsvertrag wird das Zusammenleben der Partner und allfälliger gemeinsamer Kinder geregelt. Im Vertrag können Regelungen bezüglich Wohnverhältnisse, Haushaltsführung, Haushaltsgeld sowie auch Regelungen im Falle einer Trennung getroffen werden. Der Konkubinatsvertrag ist an keine Form gebunden. Es empfiehlt sich aber, den Vertrag in Form einer schriftlichen Vereinbarung zu erstellen. 

Erklärung für den Notfall

In einem medizinischen Notfall kann es für einen Konkubinatspartner unter Umständen schwierig werden, etwas über den Gesundheitszustand des Partners zu erfahren oder diesen bspw. auf der Intensivstation zu besuchen. Am einfachsten verfassen die Konkubinatspartner eine Erklärung, in der sie sich gegenseitig das Besuchsrecht zusprechen und Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden. 

Patientenverfügung 

Mit einer Patientenverfügung bekommt der Konkubinatspartner die Vollmacht, im Falle der Urteils- und Handlungsunfähigkeit des Partners, medizinische Entscheidungen zu treffen. Die Patientenverfügung ist schriftlich abzufassen und sollte beim behandelnden Arzt sowie dem Partner hinterlegt werden. 

Vorsorgeauftrag

Ein Vorsorgeauftrag ermöglicht dem Konkubinatspartner im Falle der Urteils- und Handlungsunfähigkeit des Partners, dessen Vermögen zu verwalten (Vermögenssorge) und Entscheidungen betreffend das körperliche, geistige und seelische Wohl des Partners zu treffen (Personensorge). Ebenfalls kann der Konkubinatspartner zur Vertretung im Rechtsverkehr ermächtigt werden. Der Vorsorgeauftrag ist entweder komplett handschriftlich, datiert und unterzeichnet abzufassen oder öffentlich zu beurkunden. 

Pensionskasse 

Grundsätzlich haben Konkubinatspartner keinen Anspruch an der Pensionskasse des Partners. Einzelne Pensionskassen sehen in ihrem Reglement aber Möglichkeiten vor, um auch Konkubinatspartner zu begünstigen. 

Säule 3a und 3b

Auch bei der Säule 3a und 3b bestehen Möglichkeiten, um den Konkubinatspartner abzusichern. Ohne eine entsprechende Regelung wird ein Konkubinatspartner jedoch nicht automatisch begünstigt.  

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