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30. Juni 2021 / von RA MLaw Vera Theiler

Der Vorsorgeauftrag für Privatpersonen – Was ist zu beachten?

Ich möchte sicherstellen, dass sich eine Vertrauensperson und keine Behörde um meine persönlichen Angelegenheiten kümmert, wenn ich dazu nicht mehr selbst in der Lage bin. Was muss ich hierfür vorkehren?

Dank medizinischem Fortschritt werden Menschen immer älter. Dabei kommen sie aber auch häufiger als früher in die Situation des Verlustes ihrer Urteilsfähigkeit. Urteilsfähig ist, wer in der Lage ist, vernunftgemäss zu handeln. Diese Fähigkeit kann insbesondere wegen eines Unfalles, einer plötzlichen schweren Erkrankung oder Altersschwäche derart eingeschränkt werden, dass die betroffene Person für die Erledigung ihrer persönlichen Angelegenheiten auf Hilfe Dritter angewiesen ist. Um für diesen Fall vorzusorgen, hat der Gesetzgeber das Instrument des Vorsorgeauftrages geschaffen. 

Der Vorsorgeauftrag ermöglicht urteilsfähigen Privatpersonen eine massgeschneiderte Selbstvorsorge für den Fall ihrer eigenen Urteilsunfähigkeit. Mittels eines Vorsorgeauftrages kann eine natürliche oder juristische Person mit den folgenden Aufgaben beauftragt werden:

Personensorge: 

Sorge um das körperliche, geistige und seelische Wohl der urteilsunfähigen Person.

Vermögenssorge: 

Sorge um das Vermögen der urteilsunfähigen Person.

Vertretung im Rechtsverkehr:

Rechtliche Vertretung der urteilsunfähigen Person, bspw. gegenüber Banken, Behörden, Geschäftspartnern etc.

Für jeden der drei Vertretungsbereiche kann eine andere Vertrauensperson bestimmt werden oder eine Person kann mit allen drei Bereichen beauftragt werden. Es ist auch möglich Ersatzanordnungen zu treffen für den Fall, dass eine Person den Auftrag nicht annehmen kann oder will. 

Ein wesentlicher Vorteil des Vorsorgeauftrages liegt darin, dass damit Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), die meist mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden sind, vermieden werden können.

Für die Errichtung des Vorsorgeauftrages gelten Formvorschriften. Diese müssen zwingend eingehalten werden, da der Vorsorgeauftrag bei Nichteinhaltung keine Wirkung entfaltet. Der Vorsorgeauftrag kann einerseits eigenhändig errichtet werden. Diesfalls muss er vollständig von Hand geschrieben und mit Datum und Unterschrift versehen sein. Andererseits kann der Vorsorgeauftrag auch gemeinsam mit einem Notar oder einer Urkundsperson erstellt und von diesen beurkundet werden.

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