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30. Juni 2021 / von RA MLaw Alessandro Glogg

Erbrechtsrevision: Mehr Handlungsspielraum für Erblasser

Das Schweizerische Erbrecht ist rund 100 Jahre alt. Seither sind die Familiensituationen vielfältiger geworden. Dies ist Anlass für den Gesetzgeber, das veraltete Erbrecht den heutigen Lebensumständen anzupassen. Die Revision des Erbrechts erfolgt in zwei Etappen und umfasst die Lockerung des Pflichtteilsrechts sowie die Erleichterung von Nachfolgeregelungen von Familienunternehmen.

Mitte September 2019 hat der Ständerat den Gesetzesentwurf zur Anpassung des Erbrechts beraten. Dabei waren die Vorschläge des Bundesrates im Grundsatz unbestritten. Als nächstes muss sich der Nationalrat mit dem Entwurf befassen. Ziel der Gesetzesvorlage ist, die Selbstbestimmung des Erblassers zu stärken und ihm mehr Freiheit bei der Verteilung seines Erbes einzuräumen.

Bisher erhielten die Nachkommen drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruches. Neu soll der Pflichtteil der Nachkommen auf die Hälfte reduziert werden. Der Pflichtteil der Ehegatten und der eingetragenen Partner wird voraussichtlich bei der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches belassen. Hingegen soll der Pflichtteil der Eltern gänzlich abgeschafft werden. Weiterhin keinen Pflichtteil haben Personen, die mit dem Erblasser weder verheiratet sind noch in eingetragener Partnerschaft leben (sog. faktische Lebenspartner). Durch die Reduktion der Pflichtteile erhält der Erblasser jedoch die Möglichkeit, genau diese Personen stärker zu begünstigen und damit der tatsächlichen Lebenssituation besser gerecht zu werden.

Im zweiten Gesetzesentwurf sollen technische Einzelheiten geregelt werden, um die Nachfolge in einem Familienunternehmen zu sichern. Bereits durch die Kürzung der Pflichtteile der Nachkommen wird die Unternehmensnachfolge erleichtert. Durch weitere Massnahmen sollen noch weitergehende Erleichterungen möglich sein. Neu soll unter anderem dem übernehmenden Erben die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs gewährt werden. Auch sollen die Gerichte die Kompetenz erhalten, ein Unternehmen einer Erbin oder einem Erben allein zuzuweisen, wenn sie oder er es verlangt.

Die Revision des Erbrechts würde dem Erblasser demnach mehr Spielraum bei der Verteilung des Erbes einräumen. Aus diesem Grund wird es sich lohnen, bereits erstellte Testamente und Erbverträge nochmals zu überdenken und allenfalls den neu gewonnen Spielraum auszuschöpfen.

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