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30. Juni 2021 / von RA MLaw Jenny Wattenhofer

Lebensprägende Ehe, 45-Regel und Berechnungsmethode im Unterhaltsrecht

Das Bundesgericht hat sich in mehreren neuen Entscheiden zu zentralen Fragen des Unterhaltsrechts geäussert und Praxisänderungen vorgenommen. Die Änderungen werden nachfolgend kurz zusammengefasst:

Begriff der «lebensprägenden Ehe»

Ist eine Ehe lebensprägend, so haben die Ehegatten Anspruch auf Beibehaltung des bisher gelebten ehelichen Lebensstandards. Bisher wurde von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen, wenn Kinder aus der Ehe hervorgingen oder die Ehe mehr als zehn Jahre dauerte. Das Bundesgericht stuft diese bisherige Praxis als zu starr ein. Neu soll eine Ehe dann als lebensprägend gelten, wenn der Ehegatte seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und der Kinderbetreuung nach der Heirat aufgegeben hat und es ihm nicht mehr möglich ist, an die frühere berufliche Stellung anzuknüpfen.

«45-Regel»

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung galt bislang, dass es für einen Ehegatten, der während der Ehe nicht mehr arbeitete und das 45. Lebensjahr erreicht hatte, im Scheidungsfall nicht mehr zumutbar sei, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Neu soll von der Zumutbarkeit eines Wiedereinstiegs ins Erwerbsleben auch mit einem Alter ab 45 ausgegangen werden. Dies sofern die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit auch tatsächlich besteht und keine kleinen Kinder zu betreuen sind. Es muss hierfür eine konkrete Einzelprüfung von Kriterien wie dem Alter des Ehegatten, dessen Gesundheit, die sprachlichen Kenntnisse, die bisherigen und künftigen Aus- und Weiterbildungen, die bisherigen Tätigkeiten, die persönliche und geographische Flexibilität und die Lage auf dem Arbeitsmarkt vorgenommen werden.

Berechnungsmethode

Bislang konnten die kantonalen Gerichte die Berechnungsmethode für die verschiedenen Unterhaltsarten (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher und nachehelicher Unterhalt) selbst bestimmen. Diese variierte teilweise sogar innerhalb des gleichen Kantons, wodurch die anwaltliche Beratung erschwert wurde. Weiter konnte es bei Kantonswechsel zu unbefriedigenden Ergebnissen kommen. Nun hat das Bundesgericht die Berechnungsmethode vereinheitlicht. In Zukunft werden alle Unterhaltsleistungen nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung berechnet. Zuerst wird dabei das Gesamteinkommen der Ehegatten und wenn nötig auch dasjenige der Kinder ermittelt. Dann wird der Bedarf von allen Betroffenen festgelegt. Entsteht dabei ein Überschuss, soll dieser im Einzelfall ermessensweise verteilt werden.

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