11_PfisterPartner-Rechtsanwaelte_RP_23

30. Juni 2021 / von RA MLaw Jenny Wattenhofer

Die Sorgerechtsverfügung: Rechtliche Regelungen

Frage: Wer erhält das Sorgerecht für unsere Kinder, wenn mein Ehemann und ich gleichzeitig versterben? Was kann ich vorkehren?

Antwort: Das Gesetz sieht grundsätzlich Regelungen vor, wenn Eltern versterben. Stirbt ein Elternteil, geht das Sorgerecht automatisch auf den anderen Elternteil über, sofern dies nicht dem Kindeswohl schadet. 

Versterben beide Elternteile gleichzeitig (bspw. bei einem Unfall), so setzt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einen Vormund ein. Hierbei wird zuerst innerhalb der Familie nach einer geeigneten Person gesucht. Dies kann sich jedoch teilweise als schwierig gestalten (z.B. Alter der Grosseltern etc.). Falls keine geeignete Person innerhalb der Familie gefunden wird, kann es sein, dass eine fremde Person eingesetzt wird. 

Um dem vorzubeugen, haben Eltern die Möglichkeit eine sog. Sorgerechtsverfügung zu errichten. Darin können sie festhalten, an wen die elterliche Sorge bzw. das Amt eines allfälligen Vormundes übertragen werden soll. Es handelt sich um eine Absichtserklärung, d.h. das Dokument ist grundsätzlich rechtlich nicht verbindlich. Die KESB ist auch bei Vorliegen einer Sorgerechtsverfügung verpflichtet die Situation abzuklären und zu beurteilen. Sie wird den Vorschlag aber berücksichtigen, soweit es dem Kindeswohl entspricht und keine anderen wichtigen Gründe dagegensprechen.

Folgendes sollte bei der Ausfertigung einer Sorgerechtsverfügung beachtet werden:

Die Sorgerechtsverfügung muss von beiden Elternteilen entweder handschriftlich verfasst, unterschrieben und mit dem Datum versehen oder bei einer Urkundsperson öffentlich beurkundet werden. 

Beide Elternteile müssen dieselbe Person als Vormund einsetzten. Die Wahl des Vormundes sollte kurz begründet werden und die Personalien der einzusetzenden Person vollständig und aktuell sein. 

Es können für die persönlich und finanzielle Betreuung der Kinder jeweils verschiedene Personen eingesetzt werden. Es empfiehlt sich für sämtliche Kinder die gleichen Personen einzusetzen, sodass Geschwister nicht getrennt werden. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit Ersatzpersonen zu benennen, falls die eigentlich vorgesehene Person aus irgendwelchen Gründen nicht in Frage kommen sollte. Ausserdem können auch Personen ausdrücklich ausgeschlossen werden. Auch dies sollte jedoch begründet werden. 

Erkundigen Sie sich vor Errichtung einer Sorgerechtsverfügung bei ihrem Wunschvormund, ob er tatsächlich bereit ist, das Amt zu übernehmen.

Heben Sie je ein Exemplar der Sorgerechtsverfügung bei sich zu Hause auf. Ein Exemplar sollte beim Wunschvormund sein. In einigen Kantonen kann die Sorgerechtsverfügung auch direkt bei der KESB hinterlegt werden. Ansonsten empfiehlt es sich, diese gemeinsam mit einem allfälligen Ehe-/Erbvertrag oder Testament aufzubewahren. 

Nach oben