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30. Juni 2021 / von MLaw Jessica Schwander

Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes 2020

Am 1. März 2020 trat eine Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG, SRSZ 400.100) in Kraft. Was wurde geändert?

Mit der Teilrevision des PBG kommt der Kanton Schwyz der Verpflichtung nach einer bundesrechtskonform ausgestalteten Mehrwertabgabe für die Einzonung von Bauland nach. 

Wird ein Grundstück als Bauland eingezont, so gewinnt es stark an Wert. Die Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) im Jahre 2013 verpflichtete die Kantone u.a. die Mehrwerte aus Einzonungen mit einem Mindestabgabesatz von 20% auszugleichen. Für die Umsetzung wurde eine Frist von 5 Jahren eingeräumt. 

Der Kanton Schwyz hat zwar rechtzeitig eine Mehrwertabgabe eingeführt. Die Regelung respektierte die Mindestvorgaben des RPG jedoch nicht. Da sie auf dem bundesrechtlichen Minimum von 20% einen Freibetrag (Pauschalabzug) von CHF 10’000 vorsah, resultierte ein Abgabesatz, der faktisch unter dem vom Bund vorgegebenen Mindestabgabesatz lag.  

Als Folge davon erliess der Bundesrat per 1. Mai 2019 für den Kanton Schwyz (sowie im Übrigen auch für Genf, Luzern, Zug und Zürich) einen sogenannten «Einzonungsstopp». Neue Bauzonen konnten damit solange nicht mehr ausgeschieden werden, bis der Kanton Schwyz den Gesetzgebungsauftrag bundesrechtskonform umgesetzt hat. 

Mit Inkrafttreten der Teilrevision des PBG per 1. März 2020 ist diese bundesrechtskonforme Umsetzung nun erfolgt. Der bisherige Freibetrag von CHF 10’000 wurde durch eine Freigrenze von CHF 30’000 ersetzt. 

Das PBG wurde wie folgt geändert: 

Erfolgt die Ein-, Um- oder Aufzonung für ein Gemeinwesen, ist keine Mehrwertabgabe zu entrichten (vgl. § 36d Abs. 3).

Die Höhe der Mehrwertabgabe beträgt für Einzonungen 20% und für Um- oder Aufzonungen maximal 20% des Mehrwerts. Beträgt der Mehrwert bei einer Ein-, Um- oder Aufzonung weniger als CHF 30’000, wird keine Abgabe erhoben (§ 36f Abs. 1 PBG). § 36i Abs. 3 wird aufgehoben. Bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3 (vgl. Amtsblatt Nr. 44 vom 31.10.2019, S. 2546).  

Der Bundesrat hat am 29. Januar 2020 beschlossen, dass die Ausscheidung neuer Bauzonen wieder zulässig ist, sobald die Änderungen des PBG in Kraft getreten sind. Damit hebt der Bundesrat den Einzonungsstopp per 1. März 2020 auf. Die Ausscheidung neuer Bauzonen im Kanton Schwyz ist wieder zulässig. 

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