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30. Juni 2021 / von RA MLaw Lukas Heimgartner

Vertragsänderungen im Arbeitsrecht ohne Vertrag

Arbeitsverträge werden – wie Verträge im Allgemeinen – durch übereinstimmende Erklärungen abgeschlossen. Ein schriftlicher Vertrag ist dafür nicht nötig.

Der Arbeitsvertrag kann durch sogenanntes konkludentes, schlüssiges Verhalten auch wieder formlos geändert werden. Bringt eine Partei ihren Willen stillschweigend zum Ausdruck und kann die Gegenpartei auf die Ernsthaftigkeit des Verhaltens schliessen, ist eine Vertragsänderung ohne Schriftform möglich.

Ein solcher Vorgang muss den Parteien nicht unbedingt bewusst sein. Zahlt beispielsweise ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer trotz fehlender Zielerreichung einen erfolgsabhängigen Bonus, kann daraus ein rechtlicher Anspruch entstehen. 

In solchen Situationen kann die wiederholte Überweisung des zu hohen Bonus als Erklärung des Arbeitgebers verstanden werden, den Bonus künftig erfolgsunabhängig entrichten zu wollen. Durch die Entgegennahme des Bonus durch den gutgläubigen Arbeitnehmer wird der Arbeitsvertrag formlos geändert.

Dieses Prinzip gilt jedoch auch zulasten des Arbeitnehmers. Erklärt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, den Lohn kürzen zu wollen und akzeptiert dieser den tieferen Lohn mehrmals vorbehaltslos, kann ebenfalls von einer stillschweigenden Vertragsänderung ausgegangen werden. 

Eine Vertragsänderung durch konkludentes Verhalten setzt jedoch guten Glauben voraus: Weiss eine Partei oder müsste sie nach objektiven Massstäben wissen, dass der Vertragspartner irrtümlich einen unrichtigen Betrag überweist, kommt keine Vertragsänderung zustande. 

Abschliessend kann festgehalten werden, dass es sowohl für den Arbeitnehmer, als auch für den Arbeitgeber ratsam ist, die Lohnabrechnung sorgfältig zu prüfen. Andernfalls kann es auf beiden Seiten zu ungewollten Resultaten führen.

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