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30. Juni 2021 / von MLaw Nadia von Euw

Abänderung von Unterhaltsbeiträgen wegen Covid-19

Covid-19 führte dazu, dass mein Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen musste. Ich erhalte jetzt nur noch 80% meines Lohnes. Kann ich jetzt auch 80% weniger Unterhalt an meine Exfrau und die Kinder bezahlen? 

Wird die normale Arbeitszeit eines Arbeitnehmers vorübergehend gekürzt und sind die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Kurzarbeitsentschädigung erfüllt, leistet die Arbeitslosenversicherung für eine bestimmte Zeit eine Kurzarbeitsentschädigung, welche 80% des normalen Lohnes beträgt. Welche Auswirkungen hat dieser Erwerbsausfall von 20% auf die in einem Scheidungs- oder Trennungsurteil festgehaltenen Unterhaltsbeiträge? 

Im Scheidungs- oder Trennungsurteil werden die Unterhaltszahlungen verbindlich festgesetzt. Der Unterhaltsbeitrag ist somit auch bei einem vorübergehenden Erwerbsausfall bzw. einer Erwerbsreduktion weiterhin im gleichen Betrag geschuldet. Werden die Unterhaltsbeiträge nicht voll bezahlt, gerät der Unterhaltspflichtige in Verzug. Ihm drohen ein Betreibungsverfahren und er macht sich allenfalls der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB strafbar. 

Jedoch besteht grundsätzlich die Möglichkeit festgelegte Unterhaltsbeiträge abzuändern. Können sich die Parteien untereinander einigen, kann eine schriftliche Vereinbarung darüber abgeschlossen werden. Bei Kindesunterhaltsbeiträgen ist die neue Vereinbarung von der Kindesschutzbehörde (KESB) zu genehmigen.  

Können sich die Parteien über die Unterhaltsbeiträge nicht einigen, kann der Unterhaltspflichtige ein sog. Abänderungsverfahren beim Gericht einleiten. Ein solches Verfahren ist sowohl nach einem Trennungs- wie auch nach einem Scheidungsurteil möglich. Voraussetzung für eine gerichtliche Anpassung der Unterhaltsbeiträge ist eine unvorhersehbare, erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse. Dies wird im Einzelfall durch das Gericht geprüft. 

Da der Erwerbsausfall bzw. die Reduktion des Einkommens aufgrund von Covid-19 meist nur vorübergehend sein dürfte, fehlt es für eine Abänderung der Beiträge an der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit. Je nach Branche kann dies jedoch anders aussehen. Die Situation muss für jeden Fall neu beurteilt werden. Bislang gibt es auch noch keine Rechtsprechung zu diesem Thema, weshalb offen ist, ob und wann ein Gericht einer Abänderung zustimmen würde. 

Es empfiehlt sich die individuelle Situation mit einem Rechtsanwalt anzuschauen, welcher eine erste Einschätzung der Situation abgeben kann. 

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