Auf den 1. November 2019 tritt das Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke in Kraft. Was ändert sich?
Inhaberaktien sind zukünftig nur noch zulässig, bei börsenkotierten Gesellschaften oder bei Ausgestaltung als Bucheffekte und Hinterlegung bei einer Verwaltungsstelle oder Eintragung im Hauptregister (Art. 622 Abs. 1bis revOR). Andere Inhaberaktien sind nicht mehr zulässig.
Inhaberaktien sind international in die Kritik geraten. Da sie anonym und leicht übertragbar seien, könnten sie für Steuerhinterziehung und Geldwäscherei missbraucht werden. Mit dem Verbot beugt sich der schweizerische Gesetzgeber nach der GAFI-Revision innert kurzer Zeit nun schon zum zweiten Mal internationalem Druck.
Was geschieht mit den nicht mehr zulässigen Inhaberaktien?
Diese Inhaberaktien werden ab 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Die Gesellschaft muss spätestens dann die Inhaberaktionäre namentlich erfassen und in das Aktienbuch eintragen.
Falls die Gesellschaft das Aktienbuch oder das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen nicht rechtmässig führt, kann ein Aktionär, ein Gläubiger oder ein Handelsregisterführer beim Gericht Massnahmen beantragen. Ferner sieht das Gesetz neu eine Busse für Aktionäre oder Gesellschaften vor, die diese Meldepflichten missachten (Art. 327 und 327a revStGB).
Die Revision hat auch Auswirkungen auf die Statuten der Gesellschaften. Diese müssen angepasst werden. Andernfalls weisen die Handelsregisterämter jede Eintragung einer Statutenänderung ab (vgl. Art. 5 Abs. 2 Übest).