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30. Juni 2021 / von MLaw BSc Fabiana Wichert

Das Bauhandwerkerpfandrecht – Was ist zu tun?

Das Bauhandwerkerpfandrecht ist nicht nur den Juristen bekannt. Was aber ist bei der Errichtung eines solchen Pfandrechts zu beachten?

Das Bauhandwerkerpfandrecht gibt Handwerkern und Unternehmern die Möglichkeit, ihre Werklohnforderung für Arbeiten auf einem Grundstück zu sichern. Wird die Werklohnforderung nicht bezahlt, kann das Grundstück versteigert werden, um Bezahlung zu erhalten. Es haftet somit der Grundeigentümer – und das selbst dann, wenn ein Dritter (wie ein Generalunternehmer oder Mieter) den Auftrag erteilt hat. Im Falle einer Auftragserteilung durch den Mieter besteht aber nur ein Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts, wenn der Auftrag mit vorgängiger oder nachträglicher Zustimmung des Grundeigentümers erfolgt ist.

Das Bauhandwerkerpfandrecht muss spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit im Grundbuch eingetragen sein. Die blosse Gesuchstellung am letzten Tag der Frist beim Gericht genügt nicht. Es muss also vorher gehandelt werden – auch deshalb, weil der Beginn des Fristenlaufs oft unklar ist. Wird die Frist nicht eingehalten, ist der Anspruch verwirkt. 

Bei Arbeiten auf einer Liegenschaft, zu der Stockwerkeigentumseinheiten gehören, können sich spezielle Schwierigkeiten ergeben. Denn die auf jeder Einheit geleisteten Arbeiten sind auf der betreffenden Einheit einzuklagen. Nicht möglich ist eine Verteilung der Kosten etwa anhand der jeweiligen Wertquoten. Bei Arbeiten an gemeinschaftlichen Teilen des Stockwerkeigentums können hingegen die Pfandrechte auf die Eigentümer der verschiedenen Stockwerkeigentumseinheiten anhand ihrer Quoten aufgeteilt werden.

Bei der Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts stellen sich oftmals komplizierte Fragen. Im Zweifelsfalle empfiehlt sich deshalb eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit einem Anwalt.

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