Beiträge anderer Nutzer auf verschiedenen «Social Media»-Plattformen, wie beispielsweise Facebook, können mit einem «Like» versehen oder geteilt werden und so weiteren Benutzern zugänglich gemacht werden. Kann ich mich mit solchen Verhaltensweisen in sozialen Netzwerken strafbar machen?
Bereits zweimal hatte das Bundesgericht Gelegenheit sich zur Strafbarkeit derjenigen Person zu äussern, welche einen ehrverletzenden Beitrag auf Facebook mit einem «Like» versehen und auch geteilt hat.
Im ersten Fall hat ein Facebook-Nutzer eine Person und einen Verein als «antisemitisch, rassistisch und menschenfeindlich» bezeichnet. Zudem hat er Beiträge anderer Personen mit ähnlichem Inhalt mehrfach mit einem «Gefällt mir» markiert und auch geteilt. Das Bundesgericht ist zum Schluss gekommen, dass es sich dabei um ein Weiterverbreiten von ehrverletzenden Äusserungen handelt und sich die betreffende Person der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB strafbar gemacht hat.
Allerdings sind diese Handlungen nicht per se strafbar. Es muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob ein Weiterverbreiten ehrverletzender Äusserungen vorliegt. Dies hängt auch von den Newsfeed-Einstellungen der einzelnen Facebook-Nutzer ab. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass aufgrund des «Likes» oder des Teilens eines ehrverletzenden Beitrags Dritte tatsächlich davon Kenntnis nehmen.
Im zweiten kürzlich ergangenen Entscheid äusserte sich das Bundesgericht zur Frage, ob das Weiterverbreiten ehrverletzender Äusserungen unter das «Medienprivileg» gemäss Art. 28 StGB fällt. Nach dieser Bestimmung ist grundsätzlich allein der Autor eines Beitrags, der in einem Medium veröffentlicht wird, strafbar. Facebook ist als Medium anzusehen. Allerdings gilt das Privileg nur für Personen, welche notwendigerweise für das Medium in der Herstellungs- und Verbreitungskette tätig sind. Wird ein Beitrag vom Autor mit einem «Post» in Verkehr gesetzt, steht er nicht mehr unter seiner Kontrolle. Mit dem «Teilen» wird ein bestehender Beitrag bloss verlinkt. Damit entfällt die Anwendung des «Medienprivilegs».
Beim «Liken» und Teilen von Inhalten ist demnach Vorsicht geboten. Nicht nur der Autor eines ehrverletzenden Beitrages macht sich strafbar, sondern unter Umständen auch diejenige Person, welche den Beitrag «bloss» mit einem «Gefällt mir» markiert oder teilt.