Frage: Was für Rechtsfolgen hat eine Freistellung für den Arbeitnehmer?
Antwort: Eine Freistellung ist der freiwillige Verzicht der Arbeitgeberin auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer wird angewiesen, während einer bestimmten Zeit, in der Regel nach ausgesprochener Kündigung bis zum Vertragsende, keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen. Die Freistellung bewirkt keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zwar trifft den Arbeitnehmer keine Pflicht mehr zur Arbeitsleistung, die übrigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bestehen während dieser Zeit im Grundsatz aber unverändert weiter.
Namentlich ist die Arbeitgeberin weiterhin verpflichtet, ihrer Lohnzahlungspflicht nachzukommen. Es gilt der Grundsatz, das Freigestellte in Bezug auf den Lohn nicht schlechter gestellt werden dürfen, als wenn sie arbeiten. Somit sind auch variable Lohnbestandteile wie Boni, Provisionen oder Akkordlöhne weiterhin geschuldet. Das gilt jedoch nicht für Spesenersatz. Denn Spesen sind grundsätzlich Auslagen, die bei der Arbeit anfallen. Ohne Arbeit entstehen keine Spesen, also besteht auch kein Anspruch auf Spesenersatz. Steht dem Arbeitnehmer ein Geschäftsauto zur Verfügung, das er auch für private Zwecke verwenden darf, darf er das Fahrzeug auch während seiner Freistellung weiterhin für private Zwecke nutzen. Denn diesfalls hat das Fahrzeug Naturallohncharakter. Dasselbe gilt für Dienstwohnungen.
Der Arbeitnehmer hat auch während seiner Freistellung weiterhin einen Ferienanspruch. Er ist gehalten, die Ferientage zu beziehen, sofern ihm freie Tage zur Verfügung stehen, die er wie Ferientage nutzen kann. Ferienbezug ist dann nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer mit der Stellensuche beschäftigt ist.
Ist die Abgeltung von Überstunden durch Freizeit vereinbart, darf die Arbeitgeberin den Ausgleich mit der Freistellung anordnen. Ohne gegenseitige Vereinbarung können Überstunden nicht ohne das Einverständnis des Arbeitnehmers durch Freizeit während der Freistellung kompensiert werden. Verweigert der Arbeitnehmer aber bei langer Freistellungsdauer seine Zustimmung zur Abgeltung, so kann dies als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden.
Es ist ratsam, wenn sich der Arbeitnehmer die Freistellung von der Arbeitgeberin schriftlich bestätigen lässt. Denn im Zweifelsfall hat der Arbeitnehmer seine Befreiung von der Arbeitspflicht zu beweisen.