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30. Juni 2021 / von RA MLaw Jenny Wattenhofer

Unwahre Google-Bewertungen: Rechtliche Möglichkeiten

Frage: Unsere Firma erhielt auf Google eine unwahre und unangemessene Bewertung. Was kann ich dagegen tun und kann ich diese löschen lassen?

Antwort: Google ist nach wie vor die bedeutendste Suchmaschine im Internet. Seit 2012 bietet Google die Möglichkeit bspw. Unternehmen online zu bewerten und eine öffentliche Rezension zu hinterlassen. Eine schlechte Rezension kann potentielle Neukunden abschrecken und sich somit negativ auf das Unternehmen auswirken. Ob der Inhalt einer Rezension tatsächlich zutrifft oder nicht, wird von Google nicht überprüft. Jeder Google-Nutzer kann das System somit nach Belieben missbrauchen und negative Rezensionen frei erfinden, um einem Unternehmen mutwillig zu schaden. 

Möglichkeiten von Google

Die Bewertungsfunktion kann auf Google nicht deaktiviert werden. Grundsätzlich können Google unangemessene Beiträge aber gemeldet und deren Löschung beantragt werden. Google entscheidet dann, ob die Bewertung gegen Richtlinien von Google verstösst (bspw. bei rassistischen Inhalten). Ein solcher Antrag ist zwar schnell ausgefüllt, dessen Bearbeitung dauert jedoch sehr lange. In den wenigsten Fällen ist ein solcher Antrag erfolgreich. Google beruft sich meist auf die Meinungsäusserungsfreiheit. 

Zivilrechtliche Möglichkeiten 

Zivilrechtlich besteht die Möglichkeit beim Gericht zu beantragen, dass eine Rezension welche persönlichkeitsverletzend ist, beseitigt werden muss. Für die Beurteilung, ob eine Äusserung persönlichkeitsverletzend ist, unterscheidet man zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. Tatsachenbehauptungen geben ein objektiv geschehenes Ereignis wieder. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind stets persönlichkeitsverletzend. Aber auch wahre Tatsachenbehauptungen sind nicht immer zulässig, bspw. wenn sie ohne sachlichen Grund geäussert werden. Werturteile sind alle subjektiven, persönlichen Wertungen, Einschätzungen, Schlussfolgerungen oder Ähnliches, die nicht durch Tatsachen belegt sind. Sie sind dann persönlichkeitsverletzend, wenn sie sich zu einem unnötig verletzenden und beleidigenden Angriff auf den Betroffenen ausweiten. 

Bei der Frage, ob eine Äusserung persönlichkeitsverletzend ist oder nicht, hat das Gericht einen grossen Ermessensspielraum. Bejaht es die Verletzung, kann es den Verursacher zur Löschung verpflichten. 

Strafrechtliche Möglichkeiten

Weiter besteht die Möglichkeit, strafrechtlich gegen ehrverletzende Äusserungen vorzugehen. Hierzu muss innert 3 Monaten seit Kenntnis der verletzenden Rezension ein Strafantrag bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden. Zu beachten ist allerdings, dass im Strafverfahren der Autor der Rezension nicht unmittelbar zur Löschung verpflichtet werden kann. Weiter besteht auch hier ein grosser Ermessensspielraum der Behörden. 

Fazit

Es sind sowohl zivil- als auch strafrechtliche Mittel vorhanden, um gegen unangebrachte Rezensionen vorzugehen. Allerdings dauern die jeweiligen Verfahren meist längere Zeit. Solange ist der unerwünschte Beitrag weiterhin online und für alle sichtbar. Es erscheint sinnvoll umgehend das Gespräch mit dem Autor der Rezension zu suchen und diesen zur Löschung zu bewegen. Dies ist der schnellste und einfachste Weg, um unerwünschte Einträge loszuwerden. 

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