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30. Juni 2021 / von RA MLaw Vera Theiler

Entschädigungen im Homeoffice für das Arbeitszimmer

Ich habe mit meinem Arbeitgeber vereinbart, dass ich meine Arbeit aussschliesslich von zu Hause – dem „Homeoffice“ – aus verrichte. Damit die Arbeit von zu Hause aus möglich ist, habe ich mir in meiner Wohnung ein Arbeitszimmer eingerichtet. Kann ich hierfür von meinem Arbeitgeber eine Entschädigung verlangen? 

Von Gesetzes wegen gilt der Grundsatz, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen hat. 

Arbeitet ein Arbeitnehmer ausschliesslich von zu Hause aus, so muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass ihm ein vollwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dem Arbeitnehmer müssen insbesondere alle Geräte zur Verfügung gestellt werden, die für die Berufsausführung notwendig sind. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung, so ist die Arbeitsinfrastruktur zu Hause für die Berufsausführung notwendig und die hierfür anfallenden Auslagen sind dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu ersetzen. Solche Auslagen können Kosten für die Benutzung privater Geräte wie Computer, Kopierer und Telefon sein, oder aber auch Mietzinsen für ein Arbeitszimmer in der privaten Wohnung des Arbeitnehmers.

Arbeitet ein Arbeitnehmer aber vorwiegend im Betrieb und hat er lediglich die Möglichkeit, gelegentlich von zu Hause aus zu arbeiten, so wird in der Praxis angenommen, der Arbeitgeber sei seiner Pflicht, dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, hinreichend nachgekommen. Diesfalls kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine Homeoffice-Entschädigung verlangen. 

Wird ein privates Arbeitszimmer für Homeoffice-Arbeiten genutzt, gilt es zudem, steuerliche Aspekte zu beachten. Muss nämlich ein Arbeitnehmer regelmässig einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Arbeit in eigenen Räumen erledigen, weil ihm der Arbeitgeber zu diesem Zweck keine genügenden Räume zur Verfügung stellt, so besteht die Möglichkeit, die Kosten für das private Arbeitszimmer als Berufskosten steuerlich in Abzug zu bringen.

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