Immer mehr Hauseigentümer interessieren sich angesichts sinkender Preise für die Installation einer Solaranlage auf dem Hausdach. Was muss hierzu aus rechtlicher Sicht beachtet werden?
Mit der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG) sowie der revidierten Raumplanungsverordnung (RPV) wurden die Bedingungen zur Errichtung von Solaranlagen auf eidgenössischer Stufe erleichtert. Im Sinne eines raschen und unkomplizierten Baubewilligungsverfahrens sind Anlagen auf Dächern in Bau- und Landwirtschaftszonen gemäss Art. 18a RPG bewilligungsfrei und unterliegen nur noch der Meldepflicht, sofern sie genügend angepasst sind.
Genügend angepasst sind sie nach Art. 32a RPV, wenn sie:
- die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen;
- von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;
- nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und
- als kompakte Fläche zusammenhängen.
Für solche Vorhaben besteht vor Baubeginn somit lediglich eine Meldepflicht bei der zuständigen Gemeindebaubehörde, womit gleichzeitig aufzuzeigen ist, wie die obigen Anforderungen erfüllt werden. Anzumerken ist, dass Photovoltaikanlagen (Stromproduktion) aus Sicherheitsgründen zusätzlich einer Brandschutzbewilligungspflicht unterliegen. In diesen Fällen wird das Meldeformular für die Solaranlage im Kanton Schwyz jedoch gleichzeitig auch als Gesuchsformular für die Brandschutzbewilligung verwendet und an die zuständige Brandschutzfachstelle weitergeleitet, wodurch kein Mehraufwand für die Hauseigentümer entsteht.
Weitergehende Regelungen ergeben sich jeweils durch das kantonale Recht. Dieses kann bestimmte ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festlegen, in denen auch andere Solaranlagen ohne Baubewilligung erstellt werden können, sowie in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen eine Baubewilligungspflicht vorsehen.
Auf Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen Solaranlagen stets einer Baubewilligung. Für die Solaranlagen welche weiterhin der Baubewilligungspflicht unterstehen oder welche Bestandteil eines baubewilligungspflichtigen Gesamtprojekts sind, ist weiterhin ein Baugesuch einzureichen.