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30. Juni 2021 / von MLaw Nadia von Euw

Entscheidung über Impfung der Kinder: Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern

Ich teile die elterliche Sorge über unser minderjähriges Kind mit dem Kindsvater bzw. der Kindsmutter. Er bzw. sie stimmt der Impfung unseres Kindes nicht zu. Kann ich die Impfung gegen seinen bzw. ihren Willen durchführen lassen? 

Die gemeinsame elterliche Sorge von Vater und Mutter gilt als Regelfall und wird grundsätzlich auch bei einer Scheidung belassen. Die elterliche Sorge berechtigt und verpflichtet die Eltern eines minderjährigen Kindes, grundsätzlich gemeinsam die nötigen Entscheidungen für das Kind zu treffen. Vorbehalten sind Bereiche, in denen das Kind selbst handlungsfähig ist. Der Elternteil, der das Kind betreut, kann sodann in alltäglichen oder dringlichen Angelegenheiten sowie wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist, selbst entscheiden. 

Bei der Frage der Impfung handelt es sich nicht um eine alltägliche, sondern eine grundlegende Entscheidung, die keinem Elternteil allein zufällt. Können sich die Eltern darüber nicht einigen, fällt allenfalls ein behördliches Einschreiten der KESB oder des Gerichts in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verzicht auf den Impfschutz zu einer Gefährdung des Kindeswohls führt. 

Eine Gefährdung des Kindeswohls ist anzunehmen, wenn die ernstliche Möglichkeit einer körperlichen Beeinträchtigung des Kindes besteht. Die Verweigerung präventiver Eingriffe, wie z.B. Impfungen, kann das körperliche Wohl des Kindes gefährden. Massgeblich sind die gesundheitlichen Risiken und Gefahren, denen ein Kind ohne Impfschutz ausgesetzt ist. Beispielsweise bei Masern geht das Bundesgericht von einer Kindeswohlgefährdung aus, wenn sich die Eltern über die Impfung nicht einigen können.

Die KESB resp. das Gericht hat beim Entscheid über die Anordnung einer Impfung die Impfempfehlungen des BAGs als Richtschnur zu berücksichtigen. Davon ist nur abzuweichen, wenn medizinische Gründe beim Kind gegen die Impfung sprechen.

Somit kann ein sorgeberechtigter Elternteil das Kind in der Regel nicht ohne Einwilligung des anderen sorgeberechtigten Elternteils impfen lassen. Je nach gesundheitlichen Risiken, welchen das Kind ohne Impfschutz ausgesetzt ist, kann aber die Anordnung der Impfung im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme durch die KESB bzw. das Gericht erwirkt werden. 

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