Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz ziehen ein strafrechtliches- und ein administrativrechtliches Verfahren nach sich. Was bedeutet dies?
Das Strafverfahren bildet meist die Grundlage des Administrativverfahrens. Im Strafverfahren wird durch die Strafbehörde am Begehungsort der Sachverhalt festgestellt. Gestützt darauf wird über die strafrechtliche Sanktion (Busse, Geld- und/oder Freiheitsstrafe) entschieden.
Demgegenüber entscheidet die Administrativbehörde des Wohnkantons (Strassenverkehrsamt) über allfällige Massnahmen (Verwarnung, Führerausweisentzug etc.). Diese stellen rechtlich gesehen keine Strafe dar, sondern sollen der Besserung fehlbarer Fahrzeugführer und Bekämpfung von Rückfällen dienen. Welche Massnahme angeordnet wird, entscheidet sich insbesondere aufgrund der Schwere der Widerhandlung (leichte, mittelschwere oder schwere) sowie allfälliger früherer Verstösse (Leumund).
Die beiden Verfahren werden unabhängig voneinander, jedoch regelmässig gleichzeitig durchgeführt. Beide Verfahren sind für die betroffene Person kostenpflichtig.
Die Sachverhaltsfeststellung eines rechtskräftigen Strafbefehls ist für die Administrativbehörde grundsätzlich bindend. Es ist daher wichtig, die Verteidigungsrechte bereits im Strafverfahren wahrzunehmen. Ist ein Strafentscheid erst einmal rechtskräftig, kann die Massnahme im späteren Administrativverfahren kaum mehr verhindert werden.
Vor Erlass der Verfügung durch die Administrativbehörde muss der betroffenen Person das rechtliche Gehör gewährt werden. Hier ist es ratsam, den Sachverhalt zu bestreiten und die Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu beantragen.
Besteht der Verdacht, dass die Fahreignung gänzlich fehlt, wird die Administrativbehörde das Ergebnis des Strafverfahrens jedoch nicht abwarten.
Bei Erhalt eines Schreibens der Straf- oder Administrativbehörde empfiehlt es sich generell einen Anwalt zu kontaktieren, um das beste Vorgehen zu besprechen.